LMIV: Termine

Die Lebensmittelinformationsverordnung LMIV, veröffentlicht im EU-Amtsblatt vom 22. November 2011, trat am 12. Dezember 2011 in Kraft. Bis wann kann ich die Lebensmittel, die nach LMKV etikettiert sind, verkaufen?

Wenn eine neue Rechtsvorschrift veröffentlicht wird, stellen sich Lebensmittelunternehmern automatisch (mindestens) zwei Fragen:

  • Ab wann muss ich die neuen Regeln anwenden?
  • Ab wann darf ich die neuen Regeln anwenden?

Die LMIV enthält neue Vorschriften, die für die meisten Lebensmittel vor allem in Fertigpackungen eine Änderung der Etikettierung bewirken.

Da Lebensmittelunternehmen Folien und anderes Packmaterial im mehr oder weniger großem Vorrat auf Lager haben, die Erstellung des neuen Designs und auch der Packung selbst seine Zeit brauchen, Hersteller von Verpackungen Kapazitätsgrenzen haben und man natürlich aus Kosten- und ökologischen Gründen so wenig wie möglich wegwerfen will, ist es gut, wenn es einen Übergangszeitraum gibt, in dem man das Material, das nach den alten Vorschriften erstellt wurde, aufbrauchen kann.

Dies ist bei Übergangsfristen von gut zwei bis zu fünf Jahren ab Inkrafttreten der LMIV in den meisten Fällen gewährleistet.

Erwägungsgrund 56 der Verordnung lässt hoffen, da davon gesprochen wird, dass die Verordnung schon früher angewandt werden darf. Das vermiede die Notwendigkeit einer punktgenauen Umstellung, was in der Praxis eine große Hilfe wäre.

Beim genauen Lesen wird diese klare Aussage jedoch leider wieder unklar. Artikel 54 regelt die Übergangsmaßnahmen, dort werden drei Stichtage benannt,

  • 1. Januar 2014
  • 13. Dezember 2014
  • 13. Dezember 2016

außerdem noch die Zeiträume

  • 12. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2013
  • 12. Dezember 2011 bis 12. Dezember 2014
  • 13. Dezember 2014 bis 13. Dezember 2016.

Artikel 53 hebt verschiedene Richtlinien zum Stichtag

  • 13. Dezember 2014 auf.

Hier der Versuch, etwas Klarheit zu bringen zur Frage:

Welche „Alt“-Packung darf bis wann in Verkehr gebracht werden?

Die Länge der Aufbrauchfrist hängt ab von

  • den Kennzeichnungselementen,
  • ob es bereits vor der LMIV eine Regelung gab,
  • ob Etikettierungselemente verpflichtend oder freiwillig aufgebracht werden und
  • aufgrund welcher Richtlinie die Etikettierungselemente aufgebracht wurden.

Nach einer ersten Analyse ergeben sich folgende Fälle:

Fall 1: Fertigpackung nach altem Recht und ohne Nährwertangaben

a. Vorverpackte Lebensmittel dürfen bis einschließlich 12.12.2014 in Verkehr gebracht werden.

b. Sollte die Packung bei allen Angaben (mit Ausnahme der Nährwertangaben) quasi zufällig bereits den Vorschriften  nach Kapitel IV der LMIV entsprechen (Schriftgröße usw.), so können Lebensmittel in dieser Packung bis zum 12.12.2016 in Verkehr gebracht werden, obwohl die Nährwerttabelle fehlt. Denn diese wird erst zum 13.12.2016 Pflicht.

c. Sollte  die Packung bei allen Angaben (mit Ausnahme der Nährwertangaben)  bereits den Vorschriften nach Kapitel IV der LMIV entsprechen (Schriftgröße usw.) und handelt es sich um ein Lebensmittel, das von der Pflicht zur Nährwerttabelle befreit ist (Schwarzer Tee, Orangen im Netz usw.), so ist die Packung nach neuem und altem Recht gültig. Keine Aktion nötig.

 

Fall 2: Fertigpackung nach altem Recht und mit verpflichtender alter Nährwerttabelle

Beispiele:

  • Lebensmittel mit Claim (z. B. »von Natur aus reich an Fruchtzucker«)
  • Lebensmittel mit nährwertbezogener Angabe (z. B. Schnittkäsepackung mit Zusatzhinweis »16% Fett absolut«) oder
  • Lebensmittel mit Anreicherung mit Vitaminen oder Mineralstoffen.

Vorverpackte Lebensmittel können bis einschließlich 12.12.2014 in Verkehr gebracht werden.

 

Fall 3: Fertigpackung nach altem Recht und mit freiwilliger alter Nährwerttabelle

Vorverpackte Lebensmittel können bis einschließlich 12.12.2014 in Verkehr gebracht werden.

 

Fall 4: Nahrungsergänzungsmittel, natürliches Mineralwasser

Die Bestimmungen zur Nährwertdeklaration der LMIV gelten nicht für  Nahrungsergänzungsmittel und natürliche Mineralwässer.

Bei solchen Lebensmitteln ist deshalb nur zu prüfen, ob die »verpflichtenden Informationen über Lebensmittel« (Kap. IV LMIV) mit Ausnahme der Nährwertdeklaration bereits zufällig in der richtigen Form vorhanden sind. Wenn das der Fall ist, ist keine Aktion nötig. Die Lebensmittel können ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden.

Wenn die oben genannten verpflichtenden Informationen nicht in der neuen Form vorhanden sind, können Nahrungsergänzungsmittel und natürliche Mineralwässer in alter Verpackung bis zum 12.12.2014 in Verkehr gebracht werden.

 

Fall 5: Lose Ware

Lose Ware wird in der LMIV als »nicht vorverpackte Lebensmittel« bezeichnet. Dies ist Ware,

  • die ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten wird oder
  • auf Wunsch des Verbrauchers oder der Verbraucherin am Verkaufsort verpackt wird oder
  • im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt wird.

Lose Ware benötigt ab dem 13.12.2014 den Allergenhinweis.

Auch Nährwertangaben müssen ab dem 13.12.2014 den neuen Vorschriften entsprechen.

Da  die Mitgliedstaaten bei loser Ware nationale Vorschriften erlassen können, ob weitere Angaben Pflicht sind und in welcher Form die verpflichtenden Angaben zu erfolgen haben, kann hier keine Aussage gemacht werden, wann und wie solche Angaben bei loser Ware zu erfolgen haben.

Zudem ist noch zu klären, ob die bereits bestehenden nationalen Regelungen zu loser Ware, die der LMIV nicht widersprechen, weiter Bestand haben.

 

Fall 6: Hackfleisch bzw. Faschiertes

Neben den oben beschriebenen Fällen kommt für Hackfleisch bzw. Faschiertes noch eine Spezialregelung hinzu, die zum Termin 01.01.2014 umgesetzt werden muss.


Nun denken Sie, dass Sie sich unter »Lebensmittelklarheit« etwas anderes vorgestellt haben als das oben Beschriebene? Wer wollte Ihnen widersprechen …


Wichtig

Im Laufe der nächsten Monate werden vielfältige Diskussionen in der Lebensmittelbranche, bei Verbänden, Anwälten und Verlagen zur Auslegung und Umsetzung der LMIV stattfinden. Zudem erwarte ich zu verschiedenen Fragen Auslegungshilfen von Seiten der EU, evtl auch des BMELV.

Bitte nehmen Sie das oben Gesagte deshalb als das, was es ist:
Der erste Versuch einer Analyse. Irrtümer sind möglich.


Übrigens

Bei dieser Verordnung wird geregelt, dass Lebensmittel in der Verpackung mit Etikettierung nach alter Rechtslage bis zu einem bestimmten Termin in Verkehr gebracht werden dürfen. Und dann bis zum Ablauf des MHD rechtmäßig im Umlauf sind.

Für das alte Verpackungsmaterial selber – im leeren Zustand – wurde deshalb keine Aufbrauchfrist definiert. Das bedeutet, ungenutztes Material muss nach Ablauf der jeweiligen Frist leider vernichtet werden.