Lose Ware wird in der LMIV als nicht vorverpackte Lebensmittel bezeichnet. Dies ist Ware, die nicht unter die Definition von vorverpackten Lebensmittel fällt.
Hier die Definition von vorverpackten Lebensmitteln gemäß LMIV (Gliederung und Hervorhebungen durch die Autorin):
Vorverpacktes Lebensmittel
Jede Verkaufseinheit, die als solche
- an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und
- die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass
- der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt;
Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff »vorverpacktes Lebensmittel« nicht erfasst.
Demnach ist ein
Nicht vorverpacktes Lebensmittel / Lose Ware
ein solches Lebensmittel,
- das ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten wird oder
- auf Wunsch des Verbrauchers oder der Verbraucherin am Verkaufsort verpackt wird oder
- im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt wird.
Typische lose Ware ist beispielsweise
- Obst und Gemüse, das auf Kundenwunsch in Bedienung oder Selbstbedienung evtl. gewogen, mit einem Preis versehen und evtl. verpackt wird,
- Käse, Fleisch und Wurst aus der Bedienungstheke,
- Tee oder Kaffee, der nach Auswahl durch Endverbraucher oder Endverbraucherin evtl. gemahlen, gewogen und verpackt wird.
Viele Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel gelten für lose Ware nur eingeschränkt. Es wird davon ausgegangen, dass den Kundinnen und Kunden Fachpersonal beim Einkauf zur Verfügung steht, das Fragen zur Zusammensetzung usw. beantworten kann.