Die LMIV nutzt den Begriff der Außenverpackung, ohne zu definieren, was eine Außenverpackung ist.
Da in bestimmten Fällen Außenverpackungen Etikettierungselemente tragen müssen, lohnt es sich, der Sache auf den Grund zu gehen.
Renate Sommer, MdEP, richtete an die EU-Kommission folgende Anfrage:
»(…) Kann die Kommission vor diesem Hintergrund folgende Fragen beantworten:
1. Trifft es zu, dass die Kennzeichnungspflicht betreffend die Außenverpackung nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 2 VO (EU) Nr. 1169/2011 nicht gilt, wenn die in der Außenverpackung befindlichen Fertigpackungen die Pflichtangaben nach Artikel 9 VO (EU) Nr. 1169/2011 tragen?
2. Trifft es zu, dass – unabhängig von der Beantwortung der Frage unter 1 – die Pflicht zur Kennzeichnung der Außenverpackung nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 2 VO (EU) Nr. 1169/2011 allein in den Fällen gilt, in denen vorverpackte Lebensmittel im rein gewerblichen Bereich im Sinne von Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 vermarktet werden?«
Hierzu äußerte sich Herr Šefčovič im Namen der EU-Kommission:
»1. Gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (…) dürfen Lebensmittelunternehmer in bestimmten darin genannten Fällen die gemäß den Artikeln 9 und 10 derselben Verordnung erforderlichen Angaben
• entweder auf der Vorverpackung, die in dem betreffenden Fall die Außenverpackung ist, in der die Lebensmittel vermarktet werden,
• oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett
• oder aber auf den Handelspapieren anbringen, die dem betreffenden Lebensmittel beiliegen.Erscheinen diese obligatorischen Angaben nur in den Handelspapieren, die den vorverpackten Lebensmitteln beiliegen, so sind gemäß Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2 bestimmte Pflichtangaben auch auf der Außenverpackung anzubringen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden.
Daher findet Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2 auch dann Anwendung, wenn die Vorverpackung, die sich in der Außenverpackung befindet, die gemäß den Artikeln 9 und 10 erforderlichen Angaben trägt, sofern diese Angaben nicht auch auf der Außenverpackung oder einem damit verbundenen Etikett erscheinen, sondern lediglich in den Handelspapieren.
2. Die Kommission bestätigt, dass die Pflicht zur Kennzeichnung der Außenverpackung gemäß Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur die in Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 1 und insbesondere unter den Buchstaben a und b genannten Fälle betrifft.« 1
Der Wortlaut ist dem Internet entnommen, die Gliederung stammt z. T. von der Autorin.
Wortlaut von Anfrage und Antwort
Quellen:
- ABl. C 276 E vom 25.09.2013 ↩